Die Notarin:
Ihre Beraterin und Vertragsgestalterin

Als Notarin stehe ich Ihnen und Ihren Vertragspartnern als verschwiegene und unparteiische Beraterin in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen leiste ich Hilfe und fungiere als Mittler zwischen den Interessen der Parteien.
Meine notarielle Zuständigkeit betrifft Beurkundungen jeder Art sowie Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Also Notarin errichte ich vollstreckbare Urkunden. Damit agiere ich als "Richterin im Vorfeld", denn aus den vollstreckbaren Urkunden eines Notars findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt.
Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung eines Notars oder einer Notarin insbesondere in folgenden Bereichen:
Vererben und Schenken
Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassver-teilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag, ...
Unternehmen
Gründung eines Unternehmens, Personen-gesellschaften, Kapitalgesellschaften, ...
Notarkosten
Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben, ...
Darüber hinaus nehmen Notare und Notarinnen Verlosungen und Auslosungen
vor und erstellen Vermögensverzeichnisse.
Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen
durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter
tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.
Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.