Anfechtung:
Letztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblassersich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.
Annahme:
... der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zuwollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).
Auflagen:
... kann der Testator nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).
Auskunft:
... aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten und zu Lebzeiten des Erblassers auch diesen nur mit vorheriger Zustimmung des Testators erteilt.
Auslegung:
... erbrechtlicher Erklärungen hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.
Ausschlagung:
Wer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.
Beerdigungskosten:
... sind grundsätzlichvom Erben zu tragen.
Berliner Testament:
... ist ein gemeinschaftlichesTestament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Erst mit dem zweiten Todesfallsoll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen(Schlusserbe).
Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtlicheFragen auf, da etwaige Abkömmlingenach dem ersten Todesfall enterbt sind.
Datensparsamkeit:
... ist ein wichtiges Elementdes Datenschutzes. Daher werden imTestamentsregister keine Informationen zum Inhalt der registrierten Urkunden gespeichert, sondern nur deren Verwahrangaben.
Eigenhändige Testamente:
... müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.
Enterben:
... kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
Erbengemeinschaften:
... entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.
Erbenhaftung:
Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen
auf den Nachlass beschränkt werden.
Erbschaftsteuer:
... beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 %. Persönliche Freibeträge liegen zwischen 500.000 € (für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner) und 20.000 € (bspw. für Geschwister, Lebensgefährten, Freunde) und können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern und Kindern steht ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Selbstgenutzter Wohnraum und betriebliches Vermögen können steuerbefreit sein.
Erbschein:
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.
Erbverträge:
... bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Testators optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.
Erbverzicht:
Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.
Ersatzerben:
... können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.
Gebühren:
... der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von bspw. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 15 € je Erblasser; wird diese nicht vom Notar oder Gericht für das ZTR abgerechnet, sind es 18 €.
Geburtenregisternummer:
Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers.
Gemeinschaftliche Testamente:
... können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.
Gesamtrechtsnachfolge:
Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.
Gesetzliche Erbfolge:
... greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers in Betracht.
Gütertrennung:
... ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet.Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.
Letztwillige Verfügung:
... ist die einseitige Verfügung v. Todes wegen, also das Testament.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung oder Verpartnerung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.
Notare:
Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. Als Experten im Erbrecht entwerfen und beurkunden sie Testamente und Erbverträge.
Notarielles Testament:
Das notarielle Testament wird nach umfassender Beratung des Testators durch den Notar beurkundet. Es dokumentiert
dessen letzten Willen besonders rechtssicher, weil die notarielle Urkunde den vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Verfügungen erbringt. Erbstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dank der amtlichen Verwahrung ist die Urkunde vor Verlust oder Verfälschung sicher. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister gewährleistet, dass sie im Sterbefall eröffnet und beachtet wird.
Pflichtteilsansprüche:
... sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.
Pflichtteilsentziehung:
... gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Pflichtteilsverzicht:
Mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Testator und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.
Rücknahmen:
... aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.
Schlusserbe:
... ist der in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmte Erbe des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen einheitlich auf den Schlusserben über.
Testament:
Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.
Testamentsvollstreckung:
... kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.
Testierfähigkeit:
... beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Testator testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.
Verfügung von Todes wegen:
... ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge.
Vermächtnis:
... ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Sterbefall nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.
Vertragsmäßige Verfügungen:
... sind bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.
Verwahrung:
Um letztwillige Verfügungenvor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.
Verwahrangaben:
... werden im Testamentsregister gespeichert, um registrierte Urkunden im Sterbefall zu fi nden. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Erblasser, also dessen Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer.
Vormund:
In Verfügungen von Todes wegen kann auch ein Vormund für noch minderjährige Kinder benannt werden.
Vor- und Nacherben:
... werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. e Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.
Wechselbezügliche Verfügungen:
... sind voneinander abhängige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie führen nach dem Tod des Erstverstorbenen zu Bindungswirkungen, die bei eigenhändigen Testamenten nicht immer bedacht werden.
Widerruf:
Der Testator kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch, wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.
Zentrales Testamentsregister:
Das Testamentsregister dient dem Auffi nden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 - 35 50 700 (Mo.Do. von 7–17 Uhr und Fr. von 7–13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.
Zentrales Vorsorgeregister:
Im Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist. Das Vorsorgeregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 - 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.
Zugewinngemeinschaft:
... ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe bzw. Partnerschaft getrennt, bei Beendigung fi ndet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch ein zusätzliches Viertel des Erbteils erfolgen.
Zuwendungsverzicht:
Wer durch letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten, ohne sein gesetzliches Erb- und Pfl ichtteilsrecht zu verlieren.