Rechtsanwältin & Notarin

Anja Paul LL.M.

Fachanwältin für Erbrecht


Notar - Vererben und Schenken

Vererben und Schenken


In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Der Notar, dessen "tägliches Brot" die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, wird in einem Gespräch mit Ihnen die für Sie richtige Lösung finden und in ein rechtliches Kleid umsetzen können.

Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.


Gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen dem Überlebenden alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Solchen unliebsamen Überraschungen lässt sich vorbeugen. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Gesetzliche Erbfolge

Die bei Fehlen eines Testaments geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den §§ 1924 ff.: Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand 1/2-Anteil, die Kinder je 1/4-Anteil.

b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Nur wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits vorverstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je ½ beerbt. Falls ein Elternteil bereits vorverstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je 1/8-Anteil.

Beratung inklusive

Sofern kinderlose Ehepaare vermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.

Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Die Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts erläutert Ihnen der Notar, wenn Sie ihn zu einem Beratungsgespräch wegen eines Testaments oder eines Erbvertrages aufsuchen.


DIE GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer seinen letzten Willen nicht durch Testamentoder Erbvertrag regelt, für den hat der Gesetzgeber die Erbfolge festgelegt. Danach erben Verwandte, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Erblassers. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema weitere Ordnungen. Neben Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Im häu‚figen Fall derZugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehegatten 50%; zwei Kinder erben da neben kraft Gesetz zu je 25%. Gestalten Sie Ihre Erbfolge selbst: Der Notar formuliert Ihren letzten Willen rechtlich einwandfrei und sorgt für dessen Beachtung.


Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Neben diesen Verfügungen von Todes wegen gibt es noch weitere erbrechtliche Gestaltungs-instrumente, beispielsweise das Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung.

Dabei muss der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Notarielle Urkunde

Ein Testament kann auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist.

  • Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was der Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt hat. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert. Das "Juristendeutsch" ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem rechtsunkundigen Erblasser unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung - auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht - dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar genommen wird und damit sichergestellt wird, dass die Verfügungen des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen. Dieser wird den Willen des Testierenden ermitteln und die von ihm gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen.

Das Zentrale Testamentsregister

Seit 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.

In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden. Diese werden auch nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter www.testamentsregister.de.

Was passiert nach dem Erbfall?

Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht - noch Überraschungen.

Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber Ihnen Notare an die Seite stellt:
  • Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen über. Zum Vermögen zählen aber auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.

  • Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen "ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund", d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erläutert Ihnen jeder Notar.

  • Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notare vermittelnd und schlichtend tätig.

  • Wer als Alleinerbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Miterben seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, muss durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann beim Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Schenkung

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Der Notar ist hierbei fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.

  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.

  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Der Notar wird mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.

Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.

Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.

Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.
Zur Steuerklasse II zählen:
  • die Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • die Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- undSchwiegereltern und
  • der geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen

Erbschafts- und schenkungsteuerliche Freibeträge

Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z.B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.

Glossar: Testament und Testamentsregister

Anfechtung:  Letztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblassersich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Annahme: ... der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zuwollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).

Auflagen: ... kann der Testator nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).

Auskunft: ... aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten und zu Lebzeiten des Erblassers auch diesen nur mit vorheriger Zustimmung des Testators erteilt.

Auslegung: ... erbrechtlicher Erklärungen hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.

Ausschlagung: Wer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Beerdigungskosten: ... sind grundsätzlichvom Erben zu tragen.

Berliner Testament: ... ist ein gemeinschaftlichesTestament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Erst mit dem zweiten Todesfallsoll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen(Schlusserbe).
Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtlicheFragen auf, da etwaige Abkömmlingenach dem ersten Todesfall enterbt sind.

Datensparsamkeit: ... ist ein wichtiges Elementdes Datenschutzes. Daher werden imTestamentsregister keine Informationen zum Inhalt der registrierten Urkunden gespeichert, sondern nur deren Verwahrangaben.

Eigenhändige Testamente: ... müssen handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.Ohne notarielle Beratung sind dabei weder unklare und streitanfällige Formulierungen ausgeschlossen noch die Nichtigkeit der Urkunde durch Formfehler oder mangels Testierfähigkeit. Im Testamentsregister können eigenhändige Testamente nur registriert werden, wenn sie amtlich verwahrt werden.

Enterben: ... kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.

Erbengemeinschaften: ... entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

Erbenhaftung: Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen
auf den Nachlass beschränkt werden.

Erbschaftsteuer: ... beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % und 50 %. Persönliche Freibeträge liegen zwischen 500.000 € (für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner) und 20.000 € (bspw. für Geschwister, Lebensgefährten, Freunde) und können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern und Kindern steht ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu. Selbstgenutzter Wohnraum und betriebliches Vermögen können steuerbefreit sein.

Erbschein: Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Er dient als Nachweis der Erbenstellung, wenn diese nicht durch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen belegt werden kann. Ein Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Erbverträge: ... bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Testators optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

Erbverzicht: Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

Ersatzerben: ... können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.

Gebühren: ... der Notare, Gerichte und des Testamentsregisters sind gesetzlich festgelegt. Bei einem Vermögen von bspw. 50.000 € kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung eines Einzeltestaments 165 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet 75 €. Der Erbschein würde bei gleicher Erbmasse 330 € kosten; diesen kann die notarielle Urkunde ersetzen und damit Geld sparen. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von einmalig 15 € je Erblasser; wird diese nicht vom Notar oder Gericht für das ZTR abgerechnet, sind es 18 €.

Geburtenregisternummer: Alle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers.

Gemeinschaftliche Testamente: ... können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.

Gesamtrechtsnachfolge: Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.

Gesetzliche Erbfolge: ... greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers in Betracht.

Gütertrennung: ... ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet.Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.

Letztwillige Verfügung: ... ist die einseitige Verfügung v. Todes wegen, also das Testament.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung oder Verpartnerung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.

Notare: Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. Als Experten im Erbrecht entwerfen und beurkunden sie Testamente und Erbverträge.

Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird nach umfassender Beratung des Testators durch den Notar beurkundet. Es dokumentiert
dessen letzten Willen besonders rechtssicher, weil die notarielle Urkunde den vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Verfügungen erbringt. Erbstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dank der amtlichen Verwahrung ist die Urkunde vor Verlust oder Verfälschung sicher. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister gewährleistet, dass sie im Sterbefall eröffnet und beachtet wird.

Pflichtteilsansprüche: ... sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

Pflichtteilsentziehung: ... gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Pflichtteilsverzicht: Mit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Testator und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.

Rücknahmen: ... aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

Schlusserbe: ... ist der in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmte Erbe des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen einheitlich auf den Schlusserben über.

Testament: Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beraten, entworfen und beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

Testamentsvollstreckung: ... kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

Testierfähigkeit: ... beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Testator testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.

Verfügung von Todes wegen: ... ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge.

Vermächtnis: ... ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Sterbefall nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.

Vertragsmäßige Verfügungen: ... sind bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.

Verwahrung: Um letztwillige Verfügungenvor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.

Verwahrangaben: ... werden im Testamentsregister gespeichert, um registrierte Urkunden im Sterbefall zu fi nden. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Erblasser, also dessen Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer.

Vormund: In Verfügungen von Todes wegen kann auch ein Vormund für noch minderjährige Kinder benannt werden.

Vor- und Nacherben: ... werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. e Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.

Wechselbezügliche Verfügungen: ... sind voneinander abhängige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie führen nach dem Tod des Erstverstorbenen zu Bindungswirkungen, die bei eigenhändigen Testamenten nicht immer bedacht werden.

Widerruf: Der Testator kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch, wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.

Zentrales Testamentsregister: Das Testamentsregister dient dem Auffi nden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 - 35 50 700 (Mo.Do. von 7–17 Uhr und Fr. von 7–13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.

Zentrales Vorsorgeregister: Im Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist. Das Vorsorgeregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 - 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

Zugewinngemeinschaft: ... ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Zwar bleibt deren Vermögen während der Ehe bzw. Partnerschaft getrennt, bei Beendigung fi ndet jedoch ein Ausgleich statt, falls unterschiedliche Zugewinne erzielt worden sind. Im Erbrecht kann dieser Zugewinnausgleich pauschal durch ein zusätzliches Viertel des Erbteils erfolgen.

Zuwendungsverzicht: Wer durch letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten, ohne sein gesetzliches Erb- und Pfl ichtteilsrecht zu verlieren.


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