Rechtsanwältin & Notarin

Anja Paul LL.M.

Fachanwältin für Erbrecht


Notar - Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung


Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und 
  • Patientenverfügung.


Vollmachten   -  Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht

Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Rechtsmittel der Wahl.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

Der Notar wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.
 
Form der Vorsorgevollmacht
 
Insbesondere für Grundstücksangelegenheiten, viele Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsrecht und die Aufnahme von Verbraucherdarlehen muss die Vollmacht in notarieller Form errichtet sein, damit sie auch in diesen Bereichen eingesetzt werden kann. Wenn also Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen oder Schulden vorhanden sind,  vermeidet nur eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sicher eine gerichtlich angeordnete Betreuung.
 
Aber auch in allen anderen Fällen ist die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht die erste Wahl. Der Notar ist der einzige Rechtsberater, der sowohl an der Erteilung der Vorsorgevollmacht mitwirkt als auch später dabei ist, wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht einsetzt. Der Notar weiß daher, worauf es ankommt, und berücksichtigt dies bei der Gestaltung.
 
Viele im Internet und sonstwo kursierende Muster von Vorsorgevollmachten sind in der Praxis unbrauchbar. Leider wird der Fehler meist erst entdeckt, wenn es zu spät ist und der Vollmachtgeber keine neue Vollmacht mehr erteilen kann, weil er bereits geschäftsunfähig ist.


Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.


Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Auch Betreuungsverfügungen sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und der Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

  • Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.


ZVR-Card

Die Bundesnotarkammer stellt allen Vollmachtgebern für Neueintragungen eine ZVR-Card als Dokumentation ihrer Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister zusätzlich zur schriftlichen Eintragungsbestätigung zur Verfügung.

Bei der ZVR-Card handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, auf deren Rückseite handschriftlich individualisierende Angaben, wie insbesondere der Name des Vollmachtgebers sowie Name und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen, eingetragen werden können. Bei der Meldung über einen institutionellen Nutzer soll dieser dem Vollmachtgeber/Verfügenden die ZVR-Card zur Verfügung stellen. Dabei kann ein Ausfüllen der ZVR-Card entweder durch einen Mitarbeiter des institutionellen Nutzers oder durch den Vollmachtgeber/Verfügenden erfolgen.

Informatorisch weisen wir darauf hin, dass bei der Meldung von Privatpersonen die persönliche ZVR-Card zusammen mit der Eintragungsbestätigung an die Privatperson, also den Vollmachtgeber/Verfügenden, gesendet wird.

Für die Erteilung einer ZVR-Card fallen neben den Eintragungsgebühren keine gesonderte Kosten an.

Um bei den Vollmachtgebern/Verfügenden keine fehlerhaften Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung der ZVR-Card hervorzurufen, hat das Zentrale Vorsorgeregister hierzu ein Merkblatt veröffentlicht. Es erscheint sinnvoll, dieses den Vollmachtgebern/Verfügenden zugleich mit der Aussendung oder Übergabe der persönlichen ZVR-Card zur Verfügung zu stellen.

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