Rechtsanwältin & Notarin

Anja Paul LL.M.

Fachanwältin für Erbrecht


Notar - Notarkosten

Notarkosten

Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Das Gerichts- und Notarkostengesetz stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.


Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz gilt ab dem 1. August 2013. Beurkundungsaufträge, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, werden noch nach der Kostenordnung abgerechnet.



Berechnungsweise der Notargebühren


Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts.

Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

In Bereichen, in denen starre Gebührensätze zu unangemessenen Ergebnissen führen können, insbesondere bei der Vergütung der Entwurfs- und Beratungstätigkeit des Notars, sorgen Rahmengebühren für die notwendige Flexibilität.

Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines Gebührenrechners ermittelt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Insbesondere berücksichtigt der Gebührenrechner keine spezifischen Mindest- und Höchstgebühren, wie sie für einzelne Tätigkeiten bestimmt sein können.


Beispielberechnungen

Guter Rat muss nicht teuer sein; das zeigen die konkreten Beispiele.

Nachfolgend finden Sie einige Berechnungsbeispiele zu Notarkosten bei ausgewählten notariellen Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an.

Nicht berücksichtigt sind Kosten, die mit der Leistung des Notars nicht im Zusammenhang stehen wie Gerichtsgebühren (einschließlich Registergebühren) oder Verkehrssteuern.

Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.

Die Berechnungen erfolgten nach dem seit dem 1.8.2013 geltenden Gerichts- und Notarkostengesetz. Für Beurkundungsaufträge, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, werden die Gebühren abweichend davon noch nach der Kostenordnung berechnet.


Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung

Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung.Neben der Beurkundung wurde der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z.B. der Einholung einer Sanierungs-genehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung eingegangen ist, der Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Er überwacht auch die Eigentumsumschreibung, damit der Verkäufer sein Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei ihm verliert.

Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:

  • für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .

  • für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.

  • für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.

Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch immer nur eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall der Verkäufer trägt.

Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt.



Erbscheinsantrag

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein ist zum Beispiel zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück immer dann erforderlich, wenn kein notarielles, sondern lediglich ein privatschriftliches Testament errichtet wurde.

Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von 100.000 € erhält der Notar für die Aufnahme des Antrags eine 1,0-Gebühr nach KV Nr. 23300 GNotKG in Höhe von 273,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Für die Erteilung des Erbscheins fällt nochmals eine Gebühr in Höhe von 273,00 Euro beim Nachlassgericht an, insgesamt daher eine Gesamtgebühr in Höhe von 546,00 Euro.
Ein notarielles Testament, welches in der Regel den Erbschein ersetzen kann und damit dessen Beantragung und Erteilung entbehrlich macht, hätte im Beispielsfall Gebühren in Höhe von gerade einmal 273,00 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen ausgelöst. Der Kostenvorteil liegt dabei auf der Hand.



Ehevertrag

Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%



Beratungstätigkeit ohne Beurkundung

Der Notar ist auch zuständig für die sonstige Betreuung der Beteiligten im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege. Dazu zählt in erster Linie die rechtliche Beratung.

Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar eine Rahmengebühr, die sich nach dem Gebührensatz richtet, der für die Beurkundung des Geschäfts gelten würde. Die Abstufung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung.

Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen von 60.000 € und einem Geschäftswert in selber Höhe eine 0,3-Gebühr nach KV-Nr. 24201 in Höhe von 57,60 € zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.

Keine Gebühr wird für Beratungen erhoben, sofern eine Beurkundung stattfindet. Die Beurkundungsgebühren gelten die Beratung mit ab.



Testament zur Regelung der Erbfolge

Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich der Gang zum Notar. Er ist zudem in diesem Bereich besonders kostengünstig.

Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde.

Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.

Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar.

Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Zum Vergleich: Würde der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so würde er nicht nur auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft verzichten. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.



Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Sie gibt dem oder den Bevollmächtigten im Regelfall die Befugnis, alle Rechtsgeschäfte und Erklärungen vorzunehmen, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Die Bestellung eines Betreuers wird dadurch entbehrlich. Die Vorsorgevollmacht kann ergänzt werden durch eine Patientenverfügung, die medizinische Behandlungswünsche festlegt.

Die notarielle Beurkundung ist für eine Vorsorgevollmacht die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht wird überall anerkannt, da sie besonders rechtssicher ist. Bei der Beurkundung berät der Notar hinsichtlich der für Sie individuell besten Vollmachtslösung, entwirft den Text der Vollmacht und beurkundet diese. Bei der Beurkundung muss der Notar auch von Amts wegen ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Dies ist besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade dann zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Eine notarielle Vollmacht ist deswegen besonders rechtssicher und wird im Rechtsverkehr allgemein akzeptiert. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z.B. die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung sogar vor. Auch für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest öffentlich (notariell) beglaubigt sein.

Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30% des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn 2422). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.

Beispiel:

Herr Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher er seine beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.

Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu.

Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer.
Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.


Überprüfung notarieller Notarkostenberechnungen

Ihr Notar erläutert Ihnen gern die Kostenberechnung. Unklarheiten lassen sich im Gespräch meistens schnell klären.


In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebunden. Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.

Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht dem Kostenschuldner ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung offen. Zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars kann jeder Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Der Antrag kann gem. § 25 Abs. 1 FamFG gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Er ist zu begründen, § 23 Abs. 1 FamFG.

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